Steuern und Abgaben 2026

In diesen Fällen wird die Höhe der jeweiligen Steuern und Abgaben in der Höhe der auf dem letzten erteilten Steuer- bzw. Abgabenbescheid, unter der Rubrik „Fälligkeiten der Folgejahre“, ausgewiesenen Beträge festgesetzt.

Nachfolgende Änderungen treten zum 01.01.2026 in Kraft:

  1. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung (AbföG-Wein) beträgt in allen Anbaugebieten 1,00 €/Ar
  2. Höhe Entgelte für Mittagsverpflegung Kommunale Kindertagesstätten und Grundschulen
  3. Festgesetzte Grundsteuerbeträge unter 4,00 € sind ab 2026 nicht mehr zu entrichten.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung treten für die Zahlungspflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Die Steuer- bzw. Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden.

Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, Am Schwarzweiher 7, 67459 Böhl-Iggelheim oder beim Kreisrechtsausschuss des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, wird dadurch die Einziehung der Forderung nicht aufgehalten.

Böhl-Iggelheim, den 15.12.2025

gez.
Peter Christ Bürgermeister

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