Rathaus

Beauftragte der Gemeinde

  • Gleichstellungsbeauftragte

    Aufgabe der Gleichstellungsstelle ist es, die Gleichstellung von Frauen zu fördern, um dadurch bestehende Benachteiligungen abzubauen. Sie nimmt sich insoweit aller frauenrelevanten Angelegenheiten an. Frauenrelevant sind Angelegenheiten, die die Lebensbedingungen von Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Männer.

    Gleichstellungsbeauftragte Rhein-Pfalz-Kreis

    Zu den Aufgaben gehören unter anderem

    • Förderung des Bewusstseinswandels in der Gesellschaft zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
    • Zusammenarbeit mit Frauengruppen, -initiativen und –verbänden und Frauenselbsthilfeorganisationen sowie mit anderen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen in allen frauenrelevanten Fragen,
    • Erfahrungsaustausch mit anderen kommunalen Gleichstellungsstellen, Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten sowie den für die Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen des Landes, der anderen Länder und des Bundes,
    • Durchführung von Sprechstunden, um Ratsuchenden in Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Einrichtungen Hilfestellung und Unterstützung zu vermitteln,
    • Unterrichtung der Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Gemeinderat durch Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial, Ausstellungen und Pressearbeit über die Ziele und Ergebnisse der Gleichstellungsarbeit

     Ihre Ansprechpartnerin

    Keine Mitarbeitende gefunden.
  • Sicherheitsberater für Senioren in Böhl-Iggelheim

    Die Sicherheitsberaterinnen und Sicherheitsberater (SfS) vermitteln älteren, aber auch jüngeren Menschen Informationen, wie sie in ihrem Umfeld Kriminalität und Alltagsgefahren besser erkennen und sich davor schützen können. Sie üben diese ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag und in Abstimmung mit der Kommune sowie in enger Zusammenarbeit mit der Polizei aus.

    Die SfS können Tipps und Informationen z.B. zu folgenden Fragen geben:

    • Wie schütze ich meine Wohnung oder mein Haus richtig?
    • Wie verhalte ich mich bei dubiosen Anrufen, E-Mails und Briefen?
    • Wie schütze ich mich vor Abzockern, Trickdieben und Betrügern?
    • Wie schütze ich meine Wertsachen z.B. bei Einkäufen oder auf Reisen?
    • Was tue ich, wenn ich trotz aller Vorsicht Opfer einer Straftat wurde?
    • Wie kann ich meine Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen? 

     Ihre Ansprechpartner

    Keine Mitarbeitende gefunden.
  • Schiedsamt

    Häufig werden bei Streitigkeiten die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann.

    Schiedsamt

    Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.

    Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen.

    Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

    Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.

    Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann einzuschalten:

    Gleiches gilt, wegen einer Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat in den vorgenannten Fällen ein Versehen ist.

    In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zum 01.12.2008 ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Streitigkeiten eine Schiedsperson einzuschalten:

    • bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß etc., sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
    • bei Überwuchs (§ 910 BGB) oder Hinüberfalls (§ 911 BGB)
    • wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
    • wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
    • bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

    Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr 15 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Im Hinblick auf den Umfang oder die Schwierigkeit einer Angelegenheit kann die Gebühr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf höchstens 60 Euro erhöht werden.

     Ihre Ansprechpartner

    Keine Mitarbeitende gefunden.