Die wesentlichen Aufgaben der Lärmaktionspläne sind die Verminderung und die Vorbeugung von Lärmbelastungen durch Umgebungslärm. Zentrale Bedeutungen haben die Information der Öffentlichkeit über Lärmbelastungen sowie deren Mitwirkung bei der Lärmaktionsplanung.
Die
gesetzliche Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist der § 47d des
Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (BImSchG). Demnach stellen die zuständigen
Behörden Lärmaktionspläne auf, in denen die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen
für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen und
Haupteisenbahnstrecken geregelt werden. In Rheinland-Pfalz sind die Städte,
Verbandsgemeinden und verbandsgemeindefreien Gemeinden für die Aufstellung der
Lärmaktionspläne zuständig.
In
der Sitzung des Gemeinderates vom 21.08.2018 wurde der Lärmaktionsplan der
Gemeinde Böhl-Iggelheim beschlossen. Sie finden Plan hier.
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