/ Verbrennen pflanzlicher Abfälle

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Pflanzen und Pflanzenteile, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage anfallen, dürfen an Ort und Stelle verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbaulichen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.


    Werden mehr als drei Kubikmeter an pflanzlichen Abfällen verbrannt, ist dies der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

     

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Ordnungsbehörde ihrer

    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Böhl-Iggelheim

    Um unsere Homepage für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, verwenden wir Cookies. Durch Bestätigen des Buttons "Alles Erlauben" stimmen Sie der Verwendung zu. Über den Button "Einstellen" können Sie gewünschte Einstellungen über die Nutzung der Cookies vornehmen.