Die Rehbachverlegung Böhl-Iggelheim soll die Gemeinde Böhl-Iggelheim gegen ein 100-jährliches Hochwasser schützen und die ökologische Längsdurchgängigkeit des Rehbachs im Bereich der Walter Mühle (Iggelheimer Mühle) wiederherstellen. Die Maßnahme wird mit Mitteln aus der Aktion Blau Plus des Landes Rheinland-Pfalz gefördert.
Im Zuge der Maßnahme soll der Rehbach auf etwa 2.250 m Länge in einem neuen Gewässerbett mit vielfältiger Profilstruktur, ausgelegt auf die Abflussmengen bei einem 100-jährlichen Hochwasser, um die Gemeinde Böhl-Iggelheim verlegt werden. Um den Höhenunterschied zwischen dem geplanten Abzweig des neuen Rehbachs und der Wiedereinmündung in den bestehenden („alten“) Rehbach zu überwinden und damit die ökologische Durchgängigkeit des Rehbachs wiederherzustellen, wird ein Fischaufstieg als Raugerinne in Beckenstruktur unmittelbar unterstrom der Abzweigung vorgesehen. Ab der Gemarkungsgrenze bis zur geplanten Aufteilung in alten und neuen Rehbach soll der in Fließrichtung linke Rehbachdamm auf rund 410 m durch eine. „Damm-hinterm-Damm“-Lösung für den Hochwasserfall gesichert werden. Im alten Rehbach soll zwischen dem Abzweig des neuen Rehbach und dem Wiederzusammenfluss oberstrom der Kläranlage Böhl-Iggelheim eine Mindestwassermenge verbleiben.
Mit Schreiben vom 20.07.2023 hat der Gewässerzweckverband Rehbach-Speyerbach beantragt, auf Basis der eingereichten Unterlagen, ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchzuführen.
Die bezeichneten
Antragsunterlagen enthalten:
- Planfeststellungsantrag - Erläuterungsbericht
- Lagepläne und Schnitte der Maßnahme
- Pläne der Brückenbauwerke
- Bemessung der Fischaufstiegsanlage
- Ergebnisse der Hydraulik, Fließgeschwindigkeiten und Schubspannungen
- Grunderwerbsverzeichnis
- Kostenberechnung
- Hydraulische Nachweise
- Geotechnischer Bericht
- Geotechnischer Ergänzungsbericht
- Statische Berechnung der Brückenbauwerke
- UVP-Bericht - Umweltverträglichkeitsstudie und Fachbeitrag Naturschutz
- Fachbeitrag Artenschutz
- Fachbeitrag Natura 2000
Es wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Die o.g. maßgebenden
Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren werden in der Zeit vom
15.04.2024 bis einschließlich 14.05.2024 elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können
• auf der Internetseite
der Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim unter www.boehl-iggelheim.de / Rubrik „Aktuelles“
• auf der
Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter www.sgdsued.rlp.de / Rubrik „Service -
Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen“
• sowie auf dem UVP-Portal
der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de
/ Schlagwort „Rehbachverlegung Böhl-Iggelheim“.
abgerufen werden.
Als zusätzliches
Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen
Zeitraum bei der
Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim
Zimmer-Nr. 20
Am Schwarzweiher 7
67459 Böhl-Iggelheim
innerhalb Öffnungszeiten:
Montag von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
2.
Einwendungen, welche
das v. g. Vorhaben betreffen, können von Jedermann bei der
• Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd,
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße und der
• Gemeindeverwaltung Böhl-Iggelheim, Am Schwarzweiher 7,
67459 Böhl-Iggelheim
(unter Angabe des Aktenzeichens 6422-0001#2023/0005-0111
31 AB2)
vom 15.04.2024 bis spätestens 14.06.2024
schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an (SGD Süd) erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.
3. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
4. Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
5. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieses ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die sich geäußert haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
6. Die Zustellung der Entscheidung über die Äußerungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, 13.18.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Diese allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.
8. Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Planänderung einschließlich des Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zuständige Behörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße. Bei dieser sind weitere relevante Informationen erhältlich. Fragen oder Äußerungen können in der o.g. Frist bei der SGD Süd eingereicht werden.
9.
Über die
Zulässigkeit der Maßnahme wird mittels Planfeststellungsbeschluss entschieden.
10. Der UVP-Bericht enthält die notwendigen Angaben nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage 4 UVPG.
Böhl-Iggelheim, 03.04.2024
Mit freundlichen Grüßen
Peter Christ
Bürgermeister